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Digitales Recht

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um das Thema digitales Recht des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales.

Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG)

Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) ist am 1. August 2022 in Kraft getreten und ersetzt das ehemalige Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG).

Die Bayerische Digitalverordnung (BayDiV) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten und ersetzt die ehemalige Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV).

Weiterführende Links:

Das bestehende BayDiG: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiG

Die bestehende BayDiV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiV

 

1. Allgemeines und digitale Staatsziele

Das BayDiG regelt die digitale Verwaltung und bundesweit erstmals die Rahmenbedingungen der gesellschaftlichen Digitalisierung insgesamt. Im allgemeinen Teil des BayDiG werden die Digitalziele des Freistaates Bayern ausgegeben, die zugleich die Schwerpunkte der bayerischen Digitalpolitik bilden. Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die gesamtgesellschaftliche Digitalisierung im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft durch gezielte Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Technologie, Bildung, digitale Daseinsvorsorge, Mobilität, Wissenschaft, Gesundheit und Pflege und dem Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Darüber hinaus adressiert das BayDiG die Sicherung der digitalen Entscheidungsfähigkeit des Freistaates Bayern und die verpflichtende Berücksichtigung von Aspekten der Ökologie und Nachhaltigkeit im Rahmen der digitalen Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden. Das Ziel der digitalen Entscheidungsfähigkeit wird durch die Pflicht der Behörden des Freistaates Bayern konkretisiert, bei Neuanschaffungen offene Software („Open Source Software“) zu verwenden und offene Austauschstandards zu nutzen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Den Aspekten der Ökologie und der Nachhaltigkeit wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass staatliche Behörden dazu verpflichtet sind, bei der Beschaffung und der Betreuung ihrer IT-Infrastruktur auf eine hohe Energieeffizienz und -sparsamkeit zu achten.

 

2. Charta digitaler Rechte und Gewährleistungen

Des Weiteren schafft das BayDiG eine Charta digitaler Rechte und Gewährleistungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen. Dazu zählt beispielsweise ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Internetblockaden. Ferner fördert der Freistaat Bayern die digitale Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger durch eine nutzerfreundliche und barrierefreie Ausgestaltung seiner digitalen Dienste, in deren Entwicklung die Nutzerinnen und Nutzer einbezogen werden. Des Weiteren sieht das BayDiG das Recht auf eine eigene digitale Identität für natürliche Personen vor. Dieses Recht wird durch das bayerische Bürgerkonto (die so genannte „BayernID“) bereits umgesetzt, welche den Bürgerinnen und Bürgern die sichere Abwicklung von digitalen Behördenkontakten und die Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste ermöglicht. Dazu zählt auch das Recht, über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Online-Dienste in Anspruch zu nehmen. Schließlich richtet sich das BayDiG ganz konkret an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger aus, insbesondere durch das Recht auf mobile Bereitstellung öffentlicher digitaler Dienste („Mobile Dienste“). Über die Pflicht zur Gewährleistung der Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung (offene Daten, auch „Open Data“ genannt) fördert das BayDiG darüber hinaus die digitale Daseinsvorsorge und die wachsende Datenökonomie im Freistaat Bayern. Näheres wird in Zukunft durch ein Bayerisches Datengesetz geregelt.

 

3. Digitale Verwaltung

Der zweite Teil des BayDiG widmet sich dem schrittweisen Ausbau und der Weiterentwicklung einer serviceorientierten und bürgerfreundlichen digitalen Verwaltung. Für staatliche Behörden wird das digitale Verwaltungsverfahren zum Regelfall („Digital First“). Jeder hat von nun an das Recht, dass geeignete Verwaltungsverfahren ihm gegenüber digital durchgeführt werden. Die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital zu erledigen, bleibt davon unberührt. Zusätzlich sieht das BayDiG das optionale Recht der Beteiligten eines digitalen Verfahrens vor, eine nichtdigitale Beratung, Auskunft und Anhörung in Anspruch nehmen zu können. Der persönliche Kontakt bleibt damit erhalten. Die mit den genannten Rechten korrespondierende Verpflichtung der Behörden – und damit auch der bayerischen Kommunen – geeignete Verwaltungsverfahren den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber auch digital anzubieten, wurde im BayDiG schrittweise und verhältnismäßig ausgestaltet. Das BayDiG verpflichtet den Freistaat Bayern zu diesem Zweck, die Gemeindeverbände und Gemeinden unter Wahrung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts beim Angebot digitaler öffentlicher Dienste durch die Bereitstellung von sogenannten Basisdiensten und zentralen Diensten sowie die Qualifizierung von digitalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu unterstützen.

 

4. Portalverbund Bayern

Der digitale Zugang zur Verwaltung wird über den Portalverbund Bayern sichergestellt, den der Freistaat Bayern nach Maßgabe des BayDiG und in Ansehung seiner Verpflichtung aus dem OZG errichtet und betreibt. Der Portalverbund Bayern umfasst das BayernPortal und das Bayerische Unternehmensportal (Rechtsbegriff: Organisationsportal Bayern).

Das BayernPortal (www.freistaat.bayern) ist das allgemeine und übergreifende Verwaltungsportal im Freistaat Bayern. Es bietet Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Unternehmen und Verwaltungen einen einfachen Zugang zu Verwaltungsleistungen in ganz Bayern. Mit dem bayerischen Bürgerkonto (https://bayernid.freistaat.bayern) sparen sich Bürgerinnen und Bürger den Gang zur Behörde, da sie Dienstleistungen der Verwaltung direkt online beantragen und sicher Nachrichten von Behörden empfangen können.

Neben dem Bürgerkonto wurde zudem ein bundesweit einheitliches Unternehmenskonto (Rechtsbegriff: Organisationskonto) vom Freistaat Bayern und dem Land Bremen federführend entwickelt (info.mein-unternehmenskonto.de). Die Funktionalitäten des Kontos werden fortlaufend ausgebaut und weitere Partnerportale und Fachverfahren angebunden. Mit dem Unternehmenskonto können sich Unternehmen auf Basis des bewährten ELSTER-Verfahrens für die im Bayerischen Unternehmensportal verfügbaren digitalen Verwaltungsleistungen sicher identifizieren und authentifizieren. Zudem verfügt das Unternehmenskonto über ein unternehmenszentrales Postfach zur Kommunikation mit Behördenkontakten. Über das Unternehmensportal werden zudem Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die über das „einheitliche digitale Zugangstor“ im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1724 abgewickelt werden und damit auch von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können. Behördenintern wird schließlich die in vielen bayerischen Behörden längst zum Alltag gehörende elektronische Aktenführung durch das BayDiG weiter ausgestaltet, um eine noch höhere Effizienz in der Verwaltungsorganisation zu gewährleisten.

 

5. IT-Sicherheit

Einen besonderen Regelungsschwerpunkt setzt das BayDiG des Weiteren im Bereich der Informationssicherheit und beim Schutz der IT-Infrastrukturen der öffentlichen Verwaltung, da Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu Recht erwarten, dass ihre Daten auch in der digitalen Verwaltung sicher sind. Zum Schutz besteht das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI), welches Gefahren für das Behördennetz selbst abwehrt sowie staatliche und an das Behördennetz angeschlossene Stellen bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt.

 

6. Organisation kommunaler Verwaltungsdigitalisierung

Schließlich wurde auf der Grundlage des BayDiG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die BayKommun (AöR). Ihr Hauptzweck ist es, als Kompetenzzentrum für die Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen auf kommunaler Ebene zu agieren. Vorrangig stellt die BayKommun AöR dabei den rechtssicheren Transport von Leistungen nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) anderer Länder an die bayerischen Kommunen sicher. Zudem koordiniert sie die Bereitstellung von digitalen Verwaltungsleistungen durch bayerische IT-Dienstleister für die Kommunen in Bayern und gewährleistet den Rollout von EfA-Leistungen nach Maßgabe der Vorgaben des Staatsministeriums für Digitales (StMD). Außerdem berät die BayKommun AöR die bayerischen Kommunen flankierend zur Umsetzung dieser Aufgaben. Im Ergebnis handelt es sich es bei der BayKommun AöR somit um eine Vermittlerin, die die Arbeit bestehender kommunaler IT-Dienstleister, wie zum Beispiel der AKDB und weiterer Beteiligter – insbesondere der bayerischen Kommunen -, koordiniert.

 

7. Umsetzung und Steuerungsinstrumente

Um die Umsetzung der Ziele sicherzustellen, schreibt das BayDiG den Beschluss eines Digitalplans durch die Staatsregierung vor. Diesen Impuls hat das StMD aufgegriffen und im Rahmen eines partizipativen Ansatzes und in Zusammenarbeit mit allen Ressorts den Digitalplan Bayern 2030 als umfassende Digitalstrategie für den Freistaat Bayern entwickelt. Die Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen soll durch einen Monitoring-Prozess begleitet werden, der die Grundlage für den Digitalbericht an den Landtag liefert. Darüber hinaus beinhaltet das BayDiG weitere rechtliche Steuerungsinstrumente, die die Umsetzung des Gesetzes befördern. Dazu zählen zum einen die eingangs erwähnten digitalen Rechte, die notfalls auch gerichtlich von den Bürgerinnen und Bürgern geltend gemacht werden können. Zum anderen kann der Kommunale Digitalpakt über seine Empfehlungen Einfluss ausüben und die Erfahrungen der Kommunen mit der Umsetzung des BayDiG aus der Praxis wiedergeben. Schließlich ist die Staatsregierung dazu ermächtigt, zu einzelnen Bestimmungen des BayDiG Rechtsverordnungen zu erlassen.