SDG-Verordnung
Die SDG-Verordnung schafft die Voraussetzungen für ein zentrales Portal
Die Single-Digital-Gateway (SDG) – Verordnung soll den europaweiten digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglichen. Mit erfolgreicher Umsetzung bietet sich EU-Bürgerinnen und -bürgern somit ein einheitliches digitales Zugangstor zu den Online-Verwaltungsdiensten, Informationen zu den Verwaltungsdienstleistungen der Mitgliedsstaaten sowie zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten.
Dieses einheitliche „digitale Zugangstor“ wird über das bereits bestehende Portal Your Europe zu erreichen sein, welches zu diesem Zweck erweitert und modernisiert wird. Um eine zentrale Anlaufstelle bilden zu können, wird das Your Europe-Portal mit den Portalen der Mitgliedstaaten verlinkt, die ihrerseits dafür verantwortlich sind, die entsprechenden Informationen auf ihren Portalen (Deutschland: Verwaltungsportal des Bundes) bereitzustellen.
Um medienbruchfreie und automatisierte Abläufe garantieren zu können setzt die SDG-Verordnung wichtige technische und organisatorische Voraussetzungen, die sich in Deutschland zum überwiegenden Teil bereits in der Umsetzung befinden. Dazu gehören die Digitalisierung von bestimmten Antragsverfahren (zu finden in Anhang I & II der SDG–VO), von bestimmten Registern (siehe Anhang II der SDG–VO) oder die systematische Erhebung von Nutzerfeedback (siehe auch unten).
Leitfaden zur Auslegung von Art. 14 der SDG-VO
Es besteht zur gesamten Umsetzung die Notwendigkeit, nationale Gesetzgebungen an die Anforderungen der SDG-VO anzupassen, um die Anwendung des grenzüberschreitenden Once-Only Prinzips zu fördern und den Datenschutz zu wahren. Der Programmbereich Recht in der Gesamtsteuerung Registermodernisierung hat den „Leitfaden zur Auslegung des Art. 14 SDG-VO (VO (EU) 2018/1724) und zur Ermittlung sich daraus ergebender Rechtsänderungsbedarfe zur grenzüberschreitenden Umsetzung des Once-Only-Prinzips“ aktualisiert.
Der Leitfaden soll eine einheitliche Interpretation des Art. 14 SDG-VO sicherstellen und Fachverantwortliche dabei unterstützen, mögliche Rechtsänderungen zu identifizieren, um das Once-Only-Prinzip grenzüberschreitend anzuwenden.
Das OZG regelt bereits eine Vielzahl der SDG-Anforderungen
Die SDG-Verordnung und das Onlinezugangsgesetz (OZG) verfolgen dasselbe Ziel: Das digitale Angebot der Verwaltung soll bürgernah und nutzerfreundlich sein. Zudem sollen alle Leistungen der öffentlichen Verwaltung über wenige Klicks zu finden sein.
Folgende SDG-Anforderungen sind bereits durch das OZG (Reifegrad 3) geregelt:
- eIDAS konformer Login
- Digitale Beantragung mittels Online-Formular
- Diskriminierungsfreie Datenfelder
- Digitale Übermittlung von Dokumenten
- Abruf von Dokumenten aus EU-Ausland
- Vorschau über abgerufene Nachweise
- Online-Bezahlung
- Erhebung Nutzerfeedback
- Digitale Einreichung und Antragsbestätigung
- Digitale Bestätigung über Verfahrensabschluss
Weitere Anforderungen:
Um alle Anforderungen der SDG-Verordnung zu erfüllen, sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen und bei der Gestaltung von Online-Diensten zu beachten (siehe Tabelle). Eine detaillierte Beschreibung finden Sie im Leitfaden der SDG-Koordination des Bundesministerium des Innern und für Heimat: Link zum Leitfaden (PDF, 2,4 MB)
Grundsätzlich ist nur eine Auswahl an Leistungen für die Volldigitalisierung vorgesehen, die sogenannte SDGII Leistungen (siehe Anhang II der SDG–VO). Dies sind Leistungen bei denen der europaweite Austausch von Nachweisen erforderlich wird (zum Beispiel Meldebescheinigung und -registerauskunft oder Kraftfahrzeugzulassung, -um- und Abmeldung). Dementsprechend müssen diese Nachweise auch digital verfügbar gemacht werden. Welche Leistungen genau SDGII-relevant sind, können Sie auch unter Informationsplattform OZG-Umsetzung mit LeiKa-ID Kennzeichnung abrufen.
SDG Anforderung |
Beschreibung |
Einbindung SDG Logo „Your Europe“ |
Das Logo der Your Europe Plattform muss bei SDGII-relevanten Leistungen und somit bei den entsprechenden Online-Diensten eingebunden werden. Die Grafik wiederum muss außerdem mit der Website des Your Europe Portal verknüpft werden. Das Logo ist hier herunterzuladen |
Abruf von Dokumenten aus EU-Ausland |
Bei SDGII-relevanten Leistungen muss es Bürgerinnen und Bürgern auch möglich sein, Nachweise aus dem europäischen Ausland digital automatisiert einzureichen. Mit dem EU–Once-Only Technical System (OOTS) und dem nationalen Gegenstück in Deutschland (NOOTS) werden dazu derzeit die notwendigen technische Austauschsysteme geschaffen. Eine aktuelle Dokumentation mit den Hinweisen zur Anbindung des EU–OOTS an Ihren Online-Dienst finden Sie hier auf den Seiten der EU-Komission: OOTS-Hub |
Vorschau über abgerufene Nachweise |
Beim grenzüberschreitenden Abruf von Nachweisen muss eine Vorschau der abgerufenen Inhalte angezeigt werden. Auf den Seiten der EU-Kommission finden Sie die aktuelle Dokumentation zur Einbindung der Previews-Services in Ihren Online-Dienst: OOTS-Hub |
Erhebung Nutzerfeedback |
Bei Abschluss eines Online-Dienstes sowie bei Abbruch eines Vorgangs muss die Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer bestehen, digitales Feedback zu geben. |
Bildnachweise
Header: Wikimedia [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Europe_From_Space_%2825965325795%29.png]: “Europe from Space” von Kevin Gill. Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/
Grüner Haken: Wikimedia [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Eo_circle_green_checkmark.svg]: “ Eo circle green checkmark” von Emoji One contributors. Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/
Logo: BMI [https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-sdg/sdg-anforderungen/sdg-anforderungen-node.html]
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